Kinder- und Jugendpsychologie ist ein Teilbereich der Entwicklungspsychologie und beschäftigt sich mit den Veränderungen des psychischen Lebens im Kindes- und Jugendalter. Die Entwicklungspsychologie ist weiter gefasst als die Kinder- und Jugendpsychologie. – Ihr Gegenstand ist die Erforschung und Beschreibung der seelischen Entwicklung, und zwar in Bezug auf eine lebenslange Entwicklung von Individuen und auch bezüglich der Entwicklung der Menschheit. Die Entwicklungspsychologie befaßt sich also auch u.a. mit Veränderungen, denen Erwachsene unterworfen sind. Unter Familienpsychologie versteht man einen Zweig der Psychologie, der als Wissenschaft und als Arbeitsgebiet die Beziehung zwischen einer Person und ihrer Familie behandelt.
In Bezug auf Kinder bzw. Jugendliche finden sich häufig folgende Probleme:
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Schlafstörungen
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Entwicklungsverzögerungen
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Ess-Störungen
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Ängste
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Trennungs- und Kontaktschwierigkeiten
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Sprachstörungen
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Einnässen, Einkoten
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Leistungs- und Verhaltensprobleme in der Schule
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Schwierigkeiten mit der Ablösung vom Elternhaus
In Bezug auf die Familie können auftreten
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Beziehungsprobleme
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Trennung und Scheidung
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allgemeine Fragen zur Erziehung
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Alleinerzieher
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psychische und physische Gewalt, sexuelle Ausbeutung
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Familienplanung, Schwangerschaft/Mutterschaft
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familiäre Konflikte z.B. bei finanziellen Problemen
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schwierige Lebensphasen
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Sexualität und Partnerschaft
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Generationskonflikte
Kinder-, Jugend- und Familienpsycholog*innen arbeiten
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für Jugendämter und in Familienberatungsstellen als Berater*innen, Sachverständige und Therapeut*innen,
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beraten Institutionen,
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arbeiten in der Diagnostik und Behandlung von Kindern und Jugendlichen,
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arbeiten in eigener Praxis als Erziehungsberater*innen und Familientherapeut*innen.
PsychologInnen mit entsprechenden Zertifizierungen
Spezialisierung Kinder-, Jugend- u. Familienpsychologie gem. § 29 Abs. 5 PG 201
Weiterbildung Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie
Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung gemäß §95 Abs. 1a AußStrG
Familien- Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG