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§ 2. Strafbestimmung
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Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 unbefugt führt oder den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt.
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