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§ 5. Erwerb fachlicher Kompetenz
Erwerb fachlicher Kompetenz | | |
(1) Der Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz hat in einer Gesamtdauer von zumindest 160 Stunden zu erfolgen und Kenntnisse und Erfahrungen der klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie praxisorientiert zu vertiefen.
(2) Jedenfalls folgende Lehrinhalte sind zu vertiefen: 1. Grundlagen und Methoden der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitsförderung; 2. klinisch-psychologische Diagnostik; 3. psychologische Interventionsstrategien und therapeutische Grundhaltungen; 4. Rehabilitation; 5. psychologische Supervision; 6. Gruppenarbeit; 7. Psychiatrie, Psychopathologie, Psychosomatik und Psychopharmakologie; 8. Erstellung von Gutachten; 9. Ethik; 10. institutionelle, gesundheitsrechtliche und psychosoziale Rahmenbedingungen.
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