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Wegweiser Psychologie Psychologengesetz
§ 6. Erwerb fachlicher Kompetenz

Erwerb fachlicher Kompetenz
(1) Der Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz hat
1. durch eine psychologische Tätigkeit im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Gesamtdauer von zumindest 1 480 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens und
2. durch eine die psychologische Tätigkeit gleichzeitig begleitende Supervision in der Gesamtdauer von zumindest 120 Stunden, die anhand konkreter Fälle eine unterstützende Hilfestellung und Beratung samt der Möglichkeit der Selbstreflexion gewährleistet, zu erfolgen.

(2) Eine Supervision gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur von jenen Personen durchgeführt werden, die zumindest fünf Jahre den psychologischen Beruf gemäß § 3 Abs. 1 ausgeübt haben.
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