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§ 9. Bestätigungen
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(1) Der Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß §§ 5 und 6 ist durch Bestätigungen über die Evaluation der jeweiligen Lehrziele nachzuweisen.
(2) Soweit die Evaluation den theoretischen Teil der fachlichen Kompetenz betrifft, ist dieser durch Bestätigungen über erfolgreich abgelegte Prüfungen in den Bereichen des § 5 Abs. 2 nachzuweisen.
Voraussetzungen für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1. |
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