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§ 10. Bestätigungen
Bestätigungen | | |
Zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 ist berechtigt, wer
1. die Berufsbezeichnung ,,Psychologe'' oder ,,Psychologin'' gemäß § 1 führen darf, 2. den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß §§ 5 und 6 nachgewiesen hat, 3. eigenberechtigt ist, 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und 5. in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen nach Anhörung des Psychologenbeirates eingetragen worden ist.
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