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§ 12. Berufsbezeichnung
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(1) Wer zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes entsprechend den nachweislich erworbenen ausreichenden Kenntnissen und Erfahrungen gemäß § 13 Abs. 5 die Berufsbezeichnung
1. "Gesundheitspsychologe" oder "Gesundheitspsychologin" oder auch
2. "klinischer Psychologe" oder "klinische Psychologin", soweit eine psychologische Tätigkeit von zumindest mehr als 800 Stunden im Rahmen einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens absolviert worden ist, zu führen.
(2) Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes den im Abs. 1 genannten Personen vorbehalten.
(3) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 vorzutäuschen, ist untersagt. |
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