EWR-Psychologengesetz

§ 1. Berufszulassung für EWR-Psychologen

(1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S 16, CELEX-Nr. 389L0048, berechtigt sind, sind zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, als klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen berechtigt, wenn,

1. sie ein Diplom, mit dem der Abschluß eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer Hochschule eines Mitgliedstaates nachgewiesen wurde und mit dem die Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen mit Erfolg abgeschlossen wurde,
2. die Eigenberechtigung,
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben sowie
5. in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes eingetragen worden sind.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 8 gelten die Bestimmungen des Psychologengesetzes.

§ 2. Diplome

(1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis darstellen, die das einzelstaatliche Recht für den Zugang zum reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen in dem jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt.

(2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,
1. die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden, und
2. aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
3. aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben worden ist, oder wenn der Diplominhaber eine dreijährige Berufserfahrung nachweisen kann, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat.

§ 3. Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß § 2 Abs. 1 Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,

1. die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden waren und
2. aus denen hervorgeht, daß der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hatte, und
3. die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe erworben hatte.

§ 3. Diplome

Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß § 2 Abs. 1 Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,

1. die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden waren und
2. aus denen hervorgeht, daß der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hatte, und

3. die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe erworben hatte.

§ 4. Prüfung der Gleichwertigkeit

(1) Vor der Durchführung des Verfahrens zur Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen. Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist die fachliche Qualifikation entsprechend einer in der Republik Österreich absolvierten Ausbildung zum klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen gemäß dem Psychologengesetz. Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis seiner Qualifikation dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ein Diplom gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes vorzulegen. Zur Beurteilung der im Ausland erworbenen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(2) Unterscheidet sich die gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 abgeschlossene Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung festzulegen. Eine der festgelegten Ausgleichsmaßnahmen ist nach Wahl des Anerkennungswerbers zu absolvieren.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,

1. ob die im Ausland erworbene fachliche Qualifikation dem Erwerb der fachlichen theoretischen Kompetenz entsprechend den Lehrinhalten gemäß § 5 des Psychologengesetzes im Rahmen der in der Republik Österreich anerkannten Ausbildungseinrichtungen und der fachlichen praktischen Kompetenz gemäß § 6 des Psychologengesetzes im wesentlichen entspricht oder,
2. sofern sich die ausländische Qualifikation in wesentlichen Inhalten von der österreichischen Qualifikation als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe unterscheidet, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufszulassung in der Republik Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sind.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für das Verfahren zur Durchführung der Prüfung der Qualifikation sowie für die Festlegung der zur Erreichung der Gleichwertigkeit zu absolvierenden Inhalte der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs nähere Vorschriften durch Verordnung festzulegen.

§ 5. Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

(1) Ist nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der gewählten Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden.

(2) Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.

(3) Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das Ansuchen um Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen zu bestätigen:
1. das Vorliegen der Eigenberechtigung sowie
2. bei beabsichtigter Niederlassung der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit und/oder
3. der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

(4) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes einzutragen.

§ 6. Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit

Als Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG anerkannt:

1. Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;
2. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.

§ 7. Beglaubigte Übersetzungen

§ 7. Alle Diplome, Nachweise und Bescheinigungen sind beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in beglaubigter Abschrift in deutscher Sprache einzureichen. Zu fremdsprachigen Diplomen sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen.

§ 8. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

(1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre Qualifikation gemäß § 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Z 5 nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit der Qualifikation ist vor Aufnahme der Berufstätigkeit zu prüfen. Die Begründung eines inländischen Berufssitzes oder Dienstortes ist nicht zulässig. Die übrigen Bestimmungen gemäß § 16 des Psychologengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen des Psychologengesetzes, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

(2) Vor Ausübung der Berufstätigkeit ist das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich oder per Telefax zu verständigen. Die Verständigung hat zumindest den Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Tätigkeit sowie den ausländischen Berufssitz oder Dienstort zu beinhalten.

§ 9. Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR

(1) Klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen mit Qualifikation aus dem EWR, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegen ist, dürfen den Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen in der Republik Österreich, ungeachtet der Bestimmungen der §§ 1 oder 8, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen des Psychologengesetzes, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

(2) Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich oder per Telefax dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.

§ 10. Strafbestimmung

Wer den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Mit 1. Jänner 2002 wird der Betrag von 50 000 S ersetzt durch den Betrag von 3 634 Euro.

§ 11. Schluß- und Vollzugsbestimmungen

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 12. Schluß- und Vollzugsbestimmungen

Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 13. Schluß- und Vollzugsbestimmungen

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

§ 14. Schluß- und Vollzugsbestimmungen

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S 16, CELEX-Nr. 389L0048, in österreichisches Recht umgesetzt.

Klestil, Klima




 
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