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Wegweiser Psychologie Psychologengesetz
§ 17. Psychologenliste

Liste der klinischen Psychologen und Gesundheits--
(1) Personen, die in die Liste eingetragen worden sind, haben dem Bundeskanzleramt binnen einem Monat jede Änderung des Namens, des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeden dauernden oder zeitweiligen Verzicht auf die Berufsausübung sowie deren Einstellung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Liste enthält Namen, Berufsbezeichnung, Berufssitz und Dienstort und ist öffentlich. Die Einsichtnahme in die Liste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
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