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Wegweiser Psychologie Psychologengesetz
§ 18. Erlöschen der Berufsberechtigung

Erlöschen der Berufsberechtigung
(1) Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 erlischt durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzung, wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Liste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1.

(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychologenbeirates in diesen Fällen die Streichung aus der Liste vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 und zur Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 1 nicht besteht.
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