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§ 22. Strafbestimmungen
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Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 12 unbefugt führt, den Bestimmungen des § 12 Abs. 3, des § 13, des § 15, des § 16 Abs. 2 oder des § 17 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des § 14 verletzt.
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