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Wegweiser Psychologie Psychologengesetz
§ 24. Übergangsbestimmungen

Übergangs--bestimmungen
(1) Der Bundeskanzler hat den Psychologenbeirat erstmalig bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen.

(2) Die erstmalige Konstituierung des Psychologenbeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung gemäß § 19 Abs. 2 nicht gehindert.

§ 25. (1) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychologenbeirates bis längstens 30. Juni 1993 auch jene Personen in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen einzutragen, die

1. auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne des § 3 Abs. 1 erworben haben, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz erworbenen fachlichen Kompetenz gleichzuhalten ist,
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
3. eigenberechtigt sind.

(2) Für die Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gelten die §§ 16 und 17. Der Bundeskanzler hat Personen, die die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 berechtigt. Für die Führung einer Berufsbezeichnung gilt § 12, für das Erlöschen der Berufsberechtigung § 18.
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