|
§ 25. Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen
|
|
(1) Mit der Vollziehung des Artikels I ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels II ist der Bundeskanzler, hinsichtlich der §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
Waldheim, Vranitzky |
|

|