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55 News gefunden


Gleichstellung Klinisch-Psychologischer Behandlung/Psychologischer Therapie beschlossen!

Wien (OTS) - Es ist ein historischer Meilenstein für den Berufsverband Österreichischer PsychologInnen (BÖP) und die Psychologie in Österreich. Im Ministerrat wurde der bahnbrechende Beschluss der Gleichstellung Psychologischer Therapie (klinisch-psychologischer Behandlung) mit der Psychotherapie gefasst. Damit geht eine langjährige Forderung des BÖP nach jahrzehntelanger Verhandlungsarbeit endlich in Erfüllung.

Dieser zukunftsweisende Beschluss bedeutet, dass tausende hochqualifizierte Klinische PsychologInnen, die bisher nicht vollständig im System der Sozialversicherungen verankert waren, nun der Psychotherapie und ärztlichen Hilfe gleichgestellt werden. Diese wichtige Wegmarke ermöglicht es der Sozialversicherung, rasch ein Paket zur psychosozialen Gesamtversorgung zu schnüren.

Großer Schritt in Richtung bedarfsgerechter psychosozialer Versorgung

Mit dieser Entscheidung werden die Barrieren für den Zugang zu qualifizierter psychologischer Unterstützung verringert, und eine breitere Palette an Behandlungsmöglichkeiten geöffnet. Es ist ein großer Schritt in Richtung einer umfassenderen, bedarfsgerechten psychosozialen Versorgung und erkennt zudem psychische Gesundheit als hohes Gut an.

Der Berufsverband Österreichischer PsychologInnen begrüßt ausdrücklich, dass die EntscheidungsträgerInnen diesen wegweisenden Vorstoß gewagt haben. Die Gleichstellung ermöglicht eine verbesserte Versorgung aller Betroffener, die psychotherapeutische oder psychologische Hilfe benötigen.

„Wir begrüßen es sehr, dass unsere jahrzehntelange Arbeit und der unermüdliche Einsatz für die Gleichstellung der Psychologischen Therapie (klinisch-psychologische Behandlung) endlich Früchte tragen.“ betont BÖP-Präsidentin a.o. Univ.-Prof.in Dr.in Beate Wimmer-Puchinger. „Diese Errungenschaft ist das Ergebnis gemeinsamer Bemühungen und des Engagements vieler Beteiligter im Gesundheitswesen und darüber hinaus. ...
Quelle: OTS0073, 26. Juli 2023, 14:09

"224. Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Kundmachung über Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch geändert wird

Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2021, wird kundgemacht: [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: BGBl-Newsletter 81/2021 vom 20. Mai 2021

"Das Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

Dem § 37 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:
„(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Berufsangehörigen
1. der Anzeigepflicht gemäß § Abs. 4 oder
2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,
nachkommen.
(4) Berufsangehörige sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn
1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht, oder
2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
3. Berufsangehörige, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
(6) Weiters kann in Fällen des Abs. 4 Z 2 die ...
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at 05.11.2019

"37. Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds, das Rotkreuzgesetz, das Integrationsgesetz, das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: 76. Newsletter der BGBl.-Redaktion 15. Juni 2018

"Der Bereich "Gesundheit" geht mit 8. Jänner 2018 in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über. Das Bundeskanzleramt übernimmt den Bereich "Frauenangelegenheiten und Gleichstellung". [...]"

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.bmgf.gv.at 8.1.2018

"131. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Primärversorgung in Primärversorgungseinheiten (Primärversorgungsgesetz – PrimVG) erlassen und das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz und das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz geändert werden (Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesgesetz über die Primärversorgung in Primärversorgungseinheiten
Artikel 2 Änderung des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Unterbringungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Artikel 10 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Artikel 11 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 12 Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes
Artikel 13 Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes [...]"

Das gesamte Bundesgesetz finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 113. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 03.08.2017

"35. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Alternative Bewährungssystem mittels Alkoholwegfahrsperre (Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung – FSG-ABSV)

Aufgrund des § 26 Abs. 6 des Führerscheingesetzes BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2017, wird verordnet:

1. Abschnitt Voraussetzungen für die Teilnahme und Ablauf des Systems

Allgemeines
§ 1. (1) Wurde die Lenkberechtigung gemäß § 24 bis § 26 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung bescheidmäßig entzogen, so hat der Betroffene die Möglichkeit am Alternativen Bewährungssystem (ABS) teilzunehmen und unter den in den folgenden Ziffern und Absätzen genannten Voraussetzungen Kraftfahrzeuge zu lenken:

1. Vorliegen eines Bescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung mit einer Entziehungsdauer von mindestens vier Monaten wegen eines in § 99 Abs. 1, 1a oder 1b der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deliktes,

2. Verstreichen von mindestens der Hälfte der von der Behörde festgesetzten Entziehungsdauer wegen des in Z 1 genannten Deliktes,

3. Nichtvorliegen einer Alkoholabhängigkeit und

4. Befolgung der Auflage der Verwendung einer Alkoholwegfahrsperre. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 16. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 26.1.2017

"87. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz sowie das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesundheitsberuferegister-Gesetz
Artikel 2 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Artikel 3 Änderung des MTD-Gesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 155. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 28.9.2016

"206. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird (7. Novelle zur FSG-GV)

Auf Grund des § 8 Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2015, wird – hinsichtlich des § 12b - im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:

Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 285/2015 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12a wird folgender § 12b samt Überschrift eingefügt:

„Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

§ 12b. (1) Personen, bei denen der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom gemäß Abs. 4 besteht, darf eine Lenkberechtigung nur nach Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Besitzer von Lenkberechtigungen sind auf die besonderen Risiken beim Lenken von Kraftfahrzeugen hinzuweisen. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 122. Newsletter der BGBl.-Redaktion 02.08.2016

"181. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem EWR (EWR-Psychologenverordnung) geändert wird (EWR-Psychologenverordnung Novelle 2016)

Auf Grund des § 4 Abs. 7 des EWR-Psychologengesetzes, BGBl. I Nr. 113/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016, wird verordnet:

Die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem EWR (EWR-Psychologenverordnung), BGBl. II Nr. 408/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2004, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufsanerkennung von Gesundheitspsychologen und Klinischen Psychologen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychologenverordnung)“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „Sprachliche Gleichbehandlung … § 9“ folgende Zeile angefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht …………………………………………….... § 10“

3. In § 1 wird jeweils die Wortfolge „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens“ und die Wortfolge „als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe“ durch die Wortfolge „als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe“ ersetzt. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 107. Newsletter der BGBl.-Redaktion 12.07.2016


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