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Psychologie-Thema > Verkehrspsychologische Untersuchungsstelle (§ 19 FSG-GV)


Im §19 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) werden jene Voraussetzungen definiert, die eine Untersuchungsstelle aufweisen muss, um verkehrspsychologische Stellungnahmen abgeben zu dürfen. In einer solchen Untersuchungsstelle müssen Verkehrspsycholog*innen tätig sein, die alle Voraussetzungen des §20 FSG-GV erfüllen.
Speziell ausgebildete Psycholog*innen geben verkehrspsychologische Stellungsnahmen ab und führen Nachschulungen im Sinne des Führerscheingesetzes durch. In solchen Nachschulungen werden Lösungsstrategien erarbeitet, damit es zu keinem weiteren Führerscheinentzug kommt und das Risiko im Straßenverkehr minimiert wird.
Keywords: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, FSG-GV, Verkehrspsycholog*in, verkehrspsychologische Stellungnahme, verkehrspsychologische Untersuchungsstelle, Führerscheinentzug, Führerscheinentzugsdelikt





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