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News > 35. Verordnung: Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung – FSG-ABSV

"35. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Alternative Bewährungssystem mittels Alkoholwegfahrsperre (Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung – FSG-ABSV)

Aufgrund des § 26 Abs. 6 des Führerscheingesetzes BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2017, wird verordnet:

1. Abschnitt Voraussetzungen für die Teilnahme und Ablauf des Systems

Allgemeines
§ 1. (1) Wurde die Lenkberechtigung gemäß § 24 bis § 26 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung bescheidmäßig entzogen, so hat der Betroffene die Möglichkeit am Alternativen Bewährungssystem (ABS) teilzunehmen und unter den in den folgenden Ziffern und Absätzen genannten Voraussetzungen Kraftfahrzeuge zu lenken:

1. Vorliegen eines Bescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung mit einer Entziehungsdauer von mindestens vier Monaten wegen eines in § 99 Abs. 1, 1a oder 1b der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deliktes,

2. Verstreichen von mindestens der Hälfte der von der Behörde festgesetzten Entziehungsdauer wegen des in Z 1 genannten Deliktes,

3. Nichtvorliegen einer Alkoholabhängigkeit und

4. Befolgung der Auflage der Verwendung einer Alkoholwegfahrsperre. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_II_3...
Quelle: 16. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 26.1.2017


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